Der Stromkostenzuschuss für Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft ist da!
Der Stromkostenzuschuss der Bundesregierung gilt für Haushalte bereits seit 01.12.2022. Ab jetzt können Sie auch für Ihr Gewerbe, Ihre Land- oder Forstwirtschaft einen Antrag für den Stromkostenzuschuss stellen und von dieser Unterstützung profitieren.
Anspruch haben alle Personen, die ihr Gewerbe oder ihre Land- und Forstwirtschaft an derselben Adresse betreiben, an der sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt. Ihre(n) betreffende(n) Zählpunkt(e) finden Sie in beiliegender Anlagenübersicht.
Gefördert werden maximal 2.900 Kilowattstunden (kWh) Ihres jährlichen Stromverbrauchs. Für diese soll der Energiepreis höchstens 10 Cent/kWh (netto) betragen. Es gibt aber eine Obergrenze beim Zuschuss: Pro kWh erhalten Sie maximal 30 Cent/kWh (netto) Förderung. Gefördert wird der Zeitraum vom 01. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024. Beispiel: Liegt Ihr aktueller Netto-Energiepreis über 10 Cent/kWh, übernimmt der Bund bis zu einem Nettoenergiepreis von 40 Cent/kWh die Differenz.
Ab jetzt den Stromzuschuss bis 31. Mai 2023 beantragen!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das für Sie zuständige Bundesministerium:
Kontaktdaten | Hotline BMAW
Servicetelefon Verwaltungsbereich Wirtschaft: 0800 240 258
E-Mail: service.wirtschaft@bmaw.gv.at
Welche Daten werden für den Antrag benötigt?
- Zählpunktnummer: ist eine 33-stellige Nummer, die immer mit AT00… beginnt.
- Identifikationsnummer: AT007242
- Prüfnummer: 7242
Ab wann kann der Antrag gestellt werden?
Ab jetzt bis 31. Mai 2023 unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag.
Wer darf den Antrag stellen?
Den Antrag darf nur eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz stellen, die Vertragspartner eines Stromlieferanten ist, oder die den Haushaltsstrom über den Stromzählpunkt einer gewerblich bzw. land- und forstwirtschaftlich tätigen juristischen Person bezieht.
Hinweis für juristische Personen: Bitte informieren Sie die Person(en), die an der Zählpunktadresse den Hauptwohnsitz haben, von der Möglichkeit, einen Antrag auf den Stromkostenzuschuss zu stellen.
Gibt es noch weitere Unterstützungsmöglichkeiten?
Zusätzlich zum Stromkostenzuschuss bekommen Mehrpersonenhaushalte mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen für die vierte und jede weitere Person einen Stromkostenergänzungszuschuss:
- Für den Zeitraum 01. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 sind das einmalig 61,25 EUR je Person. Stichtag ist der 01. Juni 2023.
- Für die Zeiträume 01. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 sowie 01. Juli 2024 bis 31.Dezember 2024 sind das einmalig 52,50 EUR je Person. Stichtage sind 01. Jänner und 01. Juli 2024.
Hinweis: Wurde der Antrag auf den Stromkostenzuschuss genehmigt, erfolgt die Prüfung und Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses automatisch! Sie müssen keinen gesonderten Antrag mehr stellen.
Was ist im Falle eines Wechsels des Stromlieferanten zu unternehmen?
Für eine ununterbrochene Gewährung des Zuschusses ist ein Wechsel des Stromlieferanten rechtzeitig vor dem Wechselstichtag auf der Webseite www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg unter Angabe der Antragsnummer anzuzeigen.
Das könnte Sie auch interessieren: Energiekostenpauschale für Kleinst- und Kleinunternehmen
Die Energiekostenpauschale der Bundesregierung wird über die FFG abgewickelt und ist eine Förderung zwischen 110,- EUR und 2.475,- EUR, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. Die Einreichung und Abwicklung erfolgt online und weitestgehend automatisiert. Die Energiekostenpauschale wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt. Unternehmen können ab jetzt einen Selbst-Check bei der FFG durchführen. Anhand einer Checkliste wird dargelegt, was für die Antragsstellung vorzubereiten ist. Die ersten Anträge können ab Mitte Mai gestellt werden. Alle Informationen vorbehaltlich der Richtlinie unter www.ffg.at.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg.